Benutzerordnung

Universität Erlangen-Nürnberg

-Senatskommission für Rechenanlagen-

Benutzungsrichtlinien

für Informationsverarbeitungssysteme der Universität Erlangen-Nürnberg

Stand: 1. Juni 1995

1. Geltungsbereich der Benutzungsrichtlinien

Diese Benutzungsrichtlinien gelten für Rechenanlagen (Rechner), Kommunikationsnetze (Netze) und weitere Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung, die im Rahmen der den Hochschulen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (vgl. Art. 2 BayHSchG) zu Zwecken der Informationsverarbeitung am Regionalen Rechenzentrum Erlangen (RRZE) und an der Universität Erlangen-Nürnberg im Übrigen bereitgehalten werden. Sie regeln die Modalitäten der Benutzung dieser Anlagen, insbesondere die Rechte und Pflichten der Nutzer sowie die Aufgaben der Systembetreiber.

2. Nutzungsberechtigte Hochschulen

Nutzungsberechtigte Hochschulen sind
• bezüglich der Einrichtungen des RRZE die Universitäten Erlangen-Nürnberg, Bamberg und Bayreuth sowie die Fachhochschulen Coburg und Nürnberg,
• bezüglich der übrigen Einrichtungen die Universität Erlangen-Nürnberg.

3. Benutzerkreis

1. Die in Nr. 1 genannten Einrichtungen stehen den Mitgliedern der nutzungsberechtigten Hochschulen zur Verfügung. Anderen Personen kann die Nutzung gestattet werden.

2. Mitglieder der Universität Erlangen-Nürnberg wenden sich entweder an das RRZE oder die für sie zuständige Organisationseinheit.

4. Formale Benutzungsberechtigung

1. Wer Einrichtungen nach Nr. 1 benutzen will, bedarf einer formalen Benutzungsberechtigung des zuständigen Systembetreibers, ausgenommen sind anonyme Dienste.

2. Systembetreiber sind für
1. Zentrale Systeme das RRZE
2. Dezentrale Systeme die zuständigen organisatorischen Einheiten wie Fakultäten, Institute, Betriebseinheiten, Lehrstühle und weitere Untereinheiten der Universität Erlangen-Nürnberg.

3. Der Antrag auf eine formale Benutzungsberechtigung muss folgende Angaben enthalten:
• Betreiber/Institut oder organisatorische Einheit
• System
• Benutzername und Adresse
• Überschlägige Angaben zum Zweck der Nutzung, beispielsweise Studien-/Diplomarbeit, Forschungsvorhaben, Ausbildung/Lehre
• die Erklärung, dass der Benutzer die Benutzungsrichtlinien anerkennt
• Einträge für Informationsdienste der Universität (z.B. X.500)
Weitere Angaben darf der Systembetreiber nur verlangen, soweit sie zur Entscheidung über den Antrag zwingend erforderlich sind.

4. Über den Antrag entscheidet der zuständige Systembetreiber. Er kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der Anlage abhängig machen.

5. Die Benutzungsberechtigung darf nur versagt werden, wenn
1. nicht gewährleistet erscheint, dass der Antragsteller seinen Pflichten als Nutzer nachkommen wird;
2. die Kapazität der Anlage, deren Benutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die beabsichtigten Arbeiten nicht ausreicht;
3. das Vorhaben nicht mit den Zwecken nach Nr. 5 Abs. 1 vereinbar ist.

6. Die Benutzungsberechtigung berechtigt nur zu Arbeiten, die im Zusammenhang mit der beantragten Nutzung stehen.

5. Allgemeine Pflichten des Benutzers

1. Die Einrichtungen nach Nr. 1 dürfen nur zu den gesetzlich bestimmten Zwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu anderen, insbesondere zu privaten oder gewerblichen Zwecken, kann nur auf Antrag und gegen Entgelt gestattet werden.

2. Der Benutzer ist verpflichtet,
1. darauf zu achten, dass er die vorhandenen Betriebsmittel (Arbeitsplätze, CPU-Kapazität, Plattenspeicherplatz, Leitungskapazitäten) verantwortungsvoll nutzt, da sie nur beschränkt verfügbar sind;
2. ausschließlich unter seiner eigenen Benutzerkennung zu arbeiten;
3. den Zugang zu den Einrichtungen durch ein geheim zuhaltendes Passwort oder ein gleichwertiges Verfahren zu schützen;
4. Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten der Zugang zu den Einrichtungen verwehrt wird; dazu gehört es insbesondere, primitive, naheliegende Passwörter zu meiden, die Passwörter öfter zu ändern und das „logout“ nicht zu vergessen;
5. im Verkehr mit Rechnern anderer Betreiber deren Benutzer- und Zugriffsrichtlinien genau zu beachten.
Der Benutzer trägt die volle Verantwortung für alle Aktionen, die unter seiner Benutzerkennung vorgenommen werden.

6. Weitere Pflichten des Benutzers

1. Der Benutzer ist verpflichtet,
1. grundsätzlich keine andere als die von ihm selbst entwickelte oder von den Systembetreibern zur Verfügung gestellte Software zu nutzen;
2. die Bedingungen, unter denen die zum Teil im Rahmen von Lizenzverträgen erworbene Software zur Verfügung gestellt wird, zu beachten,
3. insbesondere Software, soweit sie nicht als Freeware besonders gekennzeichnet ist, weder zu kopieren noch weiterzugeben noch zu anderen als den erlaubten, insbesondere nicht gewerblichen oder privaten Zwecken zu nutzen.

2. Dem Benutzer ist es untersagt, ohne Einwilligung des zuständigen Systembetreibers
1. andere als die zur Verfügung gestellte Software zu installieren,
2. Eingriffe in die Hardware-Installation vorzunehmen,
3. die Konfiguration der Betriebssysteme oder des Netzwerkes zu verändern.

3. Der Benutzer ist verpflichtet, ein Vorhaben zur Bearbeitung personenbezogener Daten vor Beginn mit dem Systembetreiber abzustimmen. Davon unberührt sind die Verpflichtungen, die sich aus Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ergeben.

4. Der Benutzer ist verpflichtet, einschlägige Leitfäden zur Benutzung, wie die Leitfäden zur Benutzung von Netzen und zu ethischen und rechtlichen Fragen der Softwarenutzung, zu beachten.
5. Jeder Benutzer ist für die Auswirkungen der von ihm ausgeführten Programme verantwortlich. Er hat sich vorher ausreichend über die Auswirkungen zu informieren.

7. Haftung des Systembetreibers/Haftungsausschluss

1. Der Systembetreiber übernimmt keine Garantie dafür, dass die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Nutzers entsprechen oder dass das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft.

2. Der Systembetreiber haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dem Benutzer aus der Inanspruchnahme der Einrichtungen nach Nr. 1 entstehen; ausgenommen ist vorsätzliches Verhalten des Systembetreibers oder der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient.

8. Folgen einer missbräuchlichen oder gesetzeswidrigen Benutzung

1. Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs-richtlinien, insbesondere bei
• missbräuchlicher Benutzung der Einrichtungen nach Nr. 1 zu anderen als den erlaubten Zwecken,
• Ausforschung fremder Passwörter,
• Einbruchsversuchen in fremde Systeme, Datenbestände oder Rechnernetze oder
• Verletzung von Urheberrechten
kann der Systembetreiber die Benutzungsberechtigung einschränken oder entziehen, solange eine ordnungsgemäße Benutzung durch den Benutzer nicht gewährleistet erscheint. Dabei ist es unerheblich, ob der Verstoß materiellen Schaden zur Folge hatte oder nicht.

2. Bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen kann ein Benutzer, von dem aufgrund seines Verhaltens die Einhaltung der Benutzungsbedingungen nicht zu erwarten ist, auf Dauer von der Benutzung sämtlicher Einrichtungen nach Nr. 1 ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft das RRZE für den gesamten Geltungsbereich dieser Benutzungsrichtlinien.

3. Unbeschadet der Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind strafrechtliche Schritte und zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen. Die Systembetreiber sind verpflichtet, strafrechtlich und zivilrechtlich bedeutsam erscheinende Sachverhalte der Rechtsabteilung der ZUV mitzuteilen, die die Einleitung geeigneter weiterer Schritte prüft.

9. Aufgaben der Systembetreiber

1. Jeder Systembetreiber führt über die erteilten Benutzungsberechtigungen und Betriebsmittelzuteilungen (Privilegien, Ressourcen) eine Dokumentation. Die Unterlagen sind nach Auslaufen der Berechtigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Systembetreiber ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

2. Der Systembetreiber hat, bevor er der Installation fremder, vom Benutzer gewünschter Software zustimmt, zu prüfen, ob sie im Hinblick auf den Anlagenschutz unbedenklich ist und im Hinblick auf Schutzrechte vom Benutzer berechtigterweise genutzt werden darf.

3. Der Systembetreiber ist berechtigt,
1. die Aktivitäten der Benutzer zu dokumentieren, soweit dies zur Verfolgung von Fehlerfällen und Missbrauch erforderlich erscheint;
2. Einblick in die Daten eines Benutzers zu nehmen, wenn konkrete Verdachtsmomente auf eine missbräuchliche Benutzung der Einrichtungen hindeuten.
Im Übrigen ist der Systembetreiber berechtigt, stichprobenweise zu prüfen, dass die Anlagen nicht missbräuchlich genutzt werden.

4. Der Systembetreiber gibt die Ansprechpartner für die Betreuung seiner Benutzer bekannt; er erlässt bei Bedarf zusätzliche, ergänzende Benutzungsrichtlinien.

Thomas (E-Mail: Bernd.Thomas@rrze.uni-erlangen.de), Dezember 1999

Studentenwerk Erlangen Nürnberg
Anstalt des öffentl. Rechts
Abt. Stud. Wohnen, Bau und Technik

Anbindung der Studentenwohnheime an das Netz des RRZE
(Regionales Rechenzentrum Erlangen) der Universität und an das Internet

Benutzerbedingungen

1. Der Benutzer kennt die Benutzerrichtlinien für Informationsverarbeitungssysteme der Universität Erlangen-Nürnberg, Senatskommission für Rechenanlagen, derzeit gültige Fassung vom 02. Juni 1995, und erkennt diese als verbindlich an. Insbesondere sind dem Benutzer die allgemeinen und weiteren Pflichten des Benutzers (Abschnitte 5 und 6), die Bestimmungen über die Haftung und die Folgen einer missbräuchlichen oder gesetzeswidrigen Benutzung (Abschnitte 7 und 8) bekannt. Jeder Versuch des Missbrauchs wird geahndet.

2. Darüber hinaus kann das RRZE jederzeit weitere Nutzungsbedingungen erlassen, sofern dies von dort zur Regelung eines ordentlichen Betriebsablaufs für geboten erscheint.

3. Die Benutzungsberechtigung kann nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller einen gültigen Zugang zum RRZE vorweisen kann. Sollte dieser Zugang aus irgendwelchen Gründen nicht mehr gültig sein, so hat der Antragsteller dies dem örtlichen Administratorenteam (dem Beauftragten des Heimleiters) unverzüglich mitzuteilen. Außerdem ist auch das RRZE berechtigt, dem Studentenwerk oder dem Administratorenteam solche Informationen mitzuteilen.

4. Der Benutzer ist damit einverstanden, dass bei jeglichen Verstößen gegen diese Benutzungsrichtlinien oder bei missbräuchlicher Benutzung die Nutzungsberechtigung sofort erlischt. Es liegt im Ermessen des Studentenwerks bzw. von dessen Beauftragten im Administratorenteam, die Nutzungsberechtigung wieder zu erteilen, wenn die Voraussetzungen hierfür gewährleistet sind. Der Benutzer hat in keinem Fall einen Anspruch auf Ersatzleistung oder Mietminderung.

5. Zur Nutzung berechtigt ist ausschließlich der Mieter des Studentenwerks persönlich, der gleichzeitig als Student oder Studentin an einer vom Studentenwerk betreuten Hochschulen eingeschrieben ist. Beim Ausscheiden aus der Hochschule endet die Nutzungsberechtigung. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen, die nicht aus gleichem Grunde eine Nutzungsberechtigung vorweisen können wie er selber – zum Beispiel Untermieter oder Besucher – von der Nutzung ausgeschlossen bleiben.

6. Das Studentenwerk oder das Administratorenteam oder einzelne Administratoren übernehmen keinerlei Haftung, etwa für unbegrenzte oder beanstandungsfreie Nutzungsmöglichkeit, oder für mögliche Schäden oder Veränderungen an den Geräten oder an der Software des Nutzers. Der Benutzer hat für die Sicherheit seiner Daten selbst Sorge zu tragen.

7. Insbesondere dann, wenn keine ausreichende Betreuung oder Überwachung durch ehrenamtliche Administratoren vor Ort gewährleistet ist, aus technischen Gründen oder zur Abwendung von Gefahren, kann das Studentenwerk jederzeit und ohne Ankündigung die sofortige ersatzlose Einstellung des Netzbetriebs bewirken.

8. Jeder Benutzer ist für den Inhalt seiner öffentlichen Daten (insbesondere WWW-Seiten) selber verantwortlich. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht gestattet.

9. Der zuständige Heimleiter und das örtliche Administratorenteam können in Abstimmung mit dem Studentenwerk ergänzende weitere lokal gültige Benutzungsrichtlinien erlassen, wenn dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs geboten erscheint.

10. Mit der Unterzeichnung des Mitvertrags erkennt der Mieter / die Mieterin diese Benutzungsbedingungen für die Dauer dieses Mietvertrages und von möglichen Fortsetzungs-Mietverträgen an.

Ergänzende Benutzerordnung
für das EDV-Netz des Studentenwohnheimes
Dutzendteich 8 und 10
Stand 11.10.2012

1. Geltungsbereich

Diese Benutzungsrichtlinien gelten für Rechenanlagen und Kommunikationsnetze des Studentenwohnheimes Dutzendteichstraße 8 und 10, in Nürnberg. Sie regeln die Modalitäten der Benutzung dieser Anlagen, insbesondere die Rechte und Pflichten der Nutzer, sowie die Aufgaben der Systembetreiber.

2. Benutzerkreis

Die in Nr. 1 genannten Anlagen stehen den Bewohnern mit gültigem Mietvertrag und den Einrichtungen des Studentenwohnheimes Dutzendteichstraße 8 und 10 zur Verfügung.

3. Formale Benutzungsberechtigung

1. Wer Einrichtungen nach Nr. 1 benutzen will, bedarf einer formalen Benutzungsberechtigung des zuständigen Systembetreibers.

2. Systembetreiber sind:
– das RRZE der Universität Erlangen-Nürnberg
– das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg, vertreten durch die örtliche Arbeitsgemeinschaft der Bewohner des Studentenwohnheimes Dutzendteich 8 und 10 (im folgenden Administratorenteam genannt)

3. Der Antrag auf eine formale Benutzungsberechtigung wird beim örtlichen Administratorenteam gestellt. Der Benutzer muss die Voraussetzungen nach den Benutzungsbedingungen des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg Nr. 3 und Nr. 5 erfüllen.

4. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
– Name, Vorname
– Zimmernummer

Durch die Unterschrift erkennt der Benutzer die Benutzerrichtlinien der Universität Erlangen-Nürnberg (-Senatskommission für Rechenanlagen-) für Informationsverarbeitungssysteme der Universität Erlangen-Nürnberg, Stand 2. Juni 1995, Benutzerbedingungen des Studentenwerk Erlangen Nürnberg, Anstalt des öffentl. Rechts, Abt. Stud. Wohnen, Bau und Technik, Stand 20. April 2000, sowie die Ergänzende Benutzerordnung für das EDV-Netz des Studentenwohnheimes Dutzendteich 8 und 10, 90478 Nürnberg, Stand 26.04.00 an und stimmt der elektronischen Speicherung und Verarbeitung seiner Daten zu internen Verwaltungszwecken zu. Die Unterschrift wird durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises legitimiert.

5. Über den Antrag entscheidet der Systembetreiber.

6. Die Benutzungsberechtigung darf nur versagt werden, wenn
– nicht gewährleistet erscheint, dass der Antragsteller seinen Pflichten als Nutzer nachkommen wird bzw. nicht nachgekommen ist.
– die Kapazität der Anlage, deren Benutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung nicht ausreicht.

4. Allgemeine Pflichten des Benutzers

1. Die Einrichtungen nach Nr. 1 dürfen nur zu den gesetzlich bestimmten Zwecken benutzt werden. Eine Nutzung zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken, ist nicht gestattet.

2. Der Benutzer trägt die volle Verantwortung für alle Aktionen, die unter seiner Benutzerkennung vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Fall einer Nutzung durch Dritte, die vom Benutzer ermöglicht wurde.
Alle gesetzlichen Bestimmungen (Bundesdatenschutzgesetz, Lizenz- und Urhebergesetze, Informations- und Kommunikations-Dienste Gesetz, Teledienstgesetz etc.) gelten ohne Einschränkungen und sind einzuhalten.

3. Der Benutzer ist verpflichtet,
– darauf zu achten, dass er die vorhandenen Betriebsmittel (CPU-Kapazität, Plattenspeicherplatz, Leitungskapazitäten etc.) verantwortungsvoll nutzt, da sie nur beschränkt verfügbar sind.
– Ausschließlich unter seiner eigenen Benutzerkennung zu arbeiten.
– Den Zugang zu den Einrichtungen durch ein geheim zuhaltendes Passwort, oder ein gleichwertiges Verfahren zu schützen.
– Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten der Zugang zu den Einrichtungen verwehrt wird; dazu gehört insbesondere, primitive, naheliegende Passwörter zu meiden und die Passwörter öfter zu ändern.
– Im Verkehr mit Rechnern anderer Betreiber deren Benutzer- und Zugriffsrichtlinien genau zu beachten.

5. Weitere Pflichten des Benutzers

1. Dem Benutzer ist es untersagt, ohne Einwilligung des zuständigen Systembetreibers
– Eingriffe in die Hardware-Installation des Netzwerkes vorzunehmen.
– Die Konfiguration der Betriebssysteme oder des Netzwerkes zu verändern.

2. Der Benutzer ist verpflichtet, einschlägige Leitfäden zur Benutzung von Netzen und zu ethischen und rechtlichen Fragen der Softwarenutzung, zu beachten.

3. Jeder Benutzer ist für die Auswirkungen der von ihm ausgeführten Programme verantwortlich. Er hat sich vorher ausreichend über die Auswirkungen zu informieren.

6. Haftung des Systembetreibers / Haftungsausschluss

1. Der Systembetreiber übernimmt keine Garantie dafür, dass die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Benutzers entsprechen oder dass das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft.

2. Weiterhin übernimmt der Systembetreiber keine Garantie für die Sicherheit der gespeicherten Daten

3. Der Systembetreiber haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die der Benutzer aus der Inanspruchnahme der Einrichtungen nach Nr. 1 entstehen.

7. Folgen einer missbräuchlichen oder gesetzeswidrigen Benutzung

1. Bei Verstößen gegen gesetzlichen Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien, insbesondere bei
– missbräuchlichen Benutzung der Einrichtungen nach Nr.1 zu anderen als den erlaubten Zwecken
– Ausforschung fremder Passwörter
– Einbruchsversuchen in fremde Systeme, Datenbestände oder Rechnernetze
– Verletzung von Urheberrechten
Kann der Systembetreiber die Benutzungsberechtigung einschränken oder entziehen, solange eine ordnungsgemäße Benutzung durch den Benutzer nicht gewährleistet scheint. Dabei ist es unerheblich, ob der Verstoß materiellen Schaden zur Folge hatte oder nicht.

2. Bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen gegen die Benutzerordnung kann ein Benutzer, von dem aufgrund seines Verhaltens die Einhaltung der Benutzungsbedingungen nicht zu erwarten ist, auf Dauer von der Benutzung sämtlicher Einrichtungen nach Nr. 1 ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Systembetreiber für den gesamten Geltungsbereich dieser Benutzungsrichtlinien.

8. Aufgaben des Systembetreiber

1. Der Systembetreiber führt über die erteilten Benutzungberechtigungen und Betriebsmittelzuteilungen (Privilegien, Ressourcen) eine Dokumentation. Diese Unterlagen sind nicht länger als zu Verwaltungszwecken unbedingt nötig aufzubewahren oder zu speichern. Der Systembetreiber ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

2. Der Systembetreiber ist berechtigt,
– die Aktivitäten der Benutzer zu dokumentieren soweit dies zur Verfolgung von Fehlerfällen und Missbrauch erforderlich erscheint.
– Einblick in die Daten des Benutzers zu nehmen, wenn konkrete Verdachtsmomente auf eine missbräuchliche Benutzung der Einrichtungen hindeuten.
Im Übrigen ist der Systembetreiber berechtigt, stichprobenweise zu prüfen, dass die Anlagen nicht missbräuchlich benutzt werden.

3. Der Systembetreiber gibt die Ansprechpartner für die Betreuung seiner Benutzung bekannt.

Diese Benutzungsrichtlinien sind einzusehen:

• im WWW unter http://www.stuwodu.de
• in gedruckter Form bei der Systemverwaltung im Haus Dutzendteichstr. 8 Erdgeschoß,
• sowie beim Hausmeister im aus Dutzendteichstr. 10 Erdgeschoß